RS Vwgh 1992/5/27 92/02/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 52 AVG (§ 24 VStG) ist ein Sachverständigenbeweis dann vorzunehmen, wenn er sich als notwendig erweist. Dies bedeutet zwar nicht, daß jeder Erfahrungssatz aus dem Gebiete der Medizin im Einzelfall der Untermauerung durch ein Sachverständigengutachten bedarf (Hinweis E 29.9.1989, 89/18/0077). Die Ermittlung der Auswirkungen des Konsums einer bestimmten Menge eines alkoholischen Getränks auf den Blutalkoholgehalt eines Menschen kann jedoch - zumindest unter den gegebenen Umständen, die auch die Berücksichtigung eines nicht unerheblichen Zeitfaktors nach dem Konsum einer zwar relativ großen Menge eines jedoch nicht hochgradig alkoholhältigen Getränkes erfordern - nicht unter Heranziehung eines solchen allgemeinen Erfahrungssatzes gelöst werden.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020119.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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