Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat im Streitfall die Vertretungsbefugnis (hier: eines amtsbekannten Familienmitgliedes) klarzustellen, weil kein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß.
Schlagworte
Amtsbekannte FamilienmitgliederEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070083.X02Im RIS seit
02.06.1992Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009