RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0083

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §10 Abs4;

Rechtssatz

Die Behörde hat im Streitfall die Vertretungsbefugnis (hier: eines amtsbekannten Familienmitgliedes) klarzustellen, weil kein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß.

Schlagworte

Amtsbekannte Familienmitglieder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070083.X02

Im RIS seit

02.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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