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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten auf seine Vollständigkeit zu prüfen, auf rechtserhebliches Sachverhaltsvorbringen der Partei ausreichend einzugehen und bei unterschiedlichen Beweisergebnissen darzulegen, warum sie bestimmten von diesen folgt, anderen nicht.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070080.X01Im RIS seit
02.06.1992