RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070044.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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