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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070044.X01Im RIS seit
12.11.2001