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10 VerfassungsrechtRechtssatz
VerfGG 1953 §§19 und 88; mit der Aufhebung des auch beim VfGH angefochtenen Bescheides durch den VwGH ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dies ist den in §19 Abs3 Z3 genannten Einstellungsgründen gleichzuhalten (VfGH 9. Juni 1983, B388/82). Kosten werden gemäß §88 nicht zugesprochen, da ein Kostenersatz für den Fall der Einstellung des Verfahrens nur vorgesehen ist, wenn der Bf. von einer Partei klaglos gestellt worden ist
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B69.1981Dokumentnummer
JFR_10159080_81B00069_01