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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Hat der Eigentümer von Grundflächen, auf denen sich eine Regulierungsanlage befindet, nicht die Pflicht zur Eintragung der bestehenden Berechtigung zum Betrieb dieser Anlage ins Wasserbuch binnen Jahresfrist gemäß § 142 Abs 1 WRG erfüllt bzw ist die Bewilligungspflicht erst durch eine spezifische Anlagenbenutzung (unter objektiv maßgebend veränderten Umständen) seitens des Eigentümers der Grundflächen entstanden, so liegt in beiden Fällen eine eigenmächtige Neuerung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070027.X03Im RIS seit
12.11.2001