RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0027

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §41 Abs2;

Rechtssatz

Der Eigentümer jener Flächen, auf welchen ein der Ableitung eines Gewässers von seinem Bett dienendes, nicht bewilligtes Teilungsbauwerk besteht und aufrechterhalten wird, hat - unabhängig davon, ob es vom Eigentümer der Flächen, seinen Rechtsvorgängern oder von dritter Seite errichtet worden ist - für den Fall der Bewilligungsbedürftigkeit - der schon deshalb zutrifft, weil die Vorrichtung eine Regulierungsanlage darstellt - diese eigenmächtige Neuerung zu vertreten (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070027.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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