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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Eigentümer jener Flächen, auf welchen ein der Ableitung eines Gewässers von seinem Bett dienendes, nicht bewilligtes Teilungsbauwerk besteht und aufrechterhalten wird, hat - unabhängig davon, ob es vom Eigentümer der Flächen, seinen Rechtsvorgängern oder von dritter Seite errichtet worden ist - für den Fall der Bewilligungsbedürftigkeit - der schon deshalb zutrifft, weil die Vorrichtung eine Regulierungsanlage darstellt - diese eigenmächtige Neuerung zu vertreten (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070027.X02Im RIS seit
12.11.2001