RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1938/61 E 20. März 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Hat eine Behörde das Anbringen eines Beteiligten, welches die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt, aus materiellen Gründen abgewiesen, anstatt es wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, so ist der Bf unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat (Hinweis B 13.10.1953, 846/52, VwSlg 3136 A/1953).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070057.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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