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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1938/61 E 20. März 1963 RS 1Stammrechtssatz
Hat eine Behörde das Anbringen eines Beteiligten, welches die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt, aus materiellen Gründen abgewiesen, anstatt es wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, so ist der Bf unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat (Hinweis B 13.10.1953, 846/52, VwSlg 3136 A/1953).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070057.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010