RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0103

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §18;
FlVfGG §21;
FlVfGG §36;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §49 Abs4 litb;
FlVfLG Krnt 1979 §51 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §95;
FlVfLG Krnt 1979 §99;

Rechtssatz

Das von der Partei im konkreten Fall gestellte Verlangen nach einer von der Agrargemeinschaft verweigerten Auszahlung von Erlösen aus Anteilsrechten betrifft eine Streitfrage aus dem (von der Partei damit einschlußweise behaupteten) Gemeinschaftsverhältnis. Da dieses letztere im vorliegenden Fall selbst strittig war, mußte gem § 99 Krnt FlVfLG 1979 eine incidenter-Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand der fraglichen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte getroffen werden. Die Beurkundung eines Übereinkommens über den Verkauf agrargemeinschaftlicher Anteile und die dadurch bewirkte Herabsetzung des Anteilsnenners durch die Agrarbehörde und die Aufnahme durch diese als Anhang des Regulierungsplanes ersetzt die erforderliche agrarbehördliche Bewilligung für die Absonderung der Anteile nicht (hier: Erwerb der Anteile durch die Agrargemeinschaft selbst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070103.X01

Im RIS seit

02.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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