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L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §18;Rechtssatz
Das von der Partei im konkreten Fall gestellte Verlangen nach einer von der Agrargemeinschaft verweigerten Auszahlung von Erlösen aus Anteilsrechten betrifft eine Streitfrage aus dem (von der Partei damit einschlußweise behaupteten) Gemeinschaftsverhältnis. Da dieses letztere im vorliegenden Fall selbst strittig war, mußte gem § 99 Krnt FlVfLG 1979 eine incidenter-Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand der fraglichen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte getroffen werden. Die Beurkundung eines Übereinkommens über den Verkauf agrargemeinschaftlicher Anteile und die dadurch bewirkte Herabsetzung des Anteilsnenners durch die Agrarbehörde und die Aufnahme durch diese als Anhang des Regulierungsplanes ersetzt die erforderliche agrarbehördliche Bewilligung für die Absonderung der Anteile nicht (hier: Erwerb der Anteile durch die Agrargemeinschaft selbst).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070103.X01Im RIS seit
02.06.1992