RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0027

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Der LH überschreitet nicht die Grenzen der bei ihm anhängig gewordenen Berufungssache durch die Änderung eines Alternativauftrages gemäß § 138 Abs 2 WRG in einen unbedingten Auftrag gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG. In einem derartigen Fall darf das Recht des Verpflichteten auf Parteiengehör nicht verletzt werden (Hinweis E 14.6.1988, 88/07/0022).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070027.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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