RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;

Rechtssatz

Verweigert der Eigentümer einer Gerinnestrecke sein Einverständnis für deren Inanspruchnahme zum Zwecke einer Verrohrung, so können allein durch die Errichtung eines nur 1 m neben dem offenen Gerinne liegenden Hauses, für welches im Falle der Nichtverrohrung das Eindringen von Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kann, nach Kenntnis von der die Verrohrung verbietenden Auflage noch keine "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse" (dh im öffentlichen Interesse; Hinweis E 14.9.1978, 978/78), wie sie eine Enteignung gemäß § 63 WRG verlangt, bewirkt werden, die eine neue Sachentscheidung (§ 68 Abs 1 AVG) erlaubten.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070057.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten