Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Verweigert der Eigentümer einer Gerinnestrecke sein Einverständnis für deren Inanspruchnahme zum Zwecke einer Verrohrung, so können allein durch die Errichtung eines nur 1 m neben dem offenen Gerinne liegenden Hauses, für welches im Falle der Nichtverrohrung das Eindringen von Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kann, nach Kenntnis von der die Verrohrung verbietenden Auflage noch keine "überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse" (dh im öffentlichen Interesse; Hinweis E 14.9.1978, 978/78), wie sie eine Enteignung gemäß § 63 WRG verlangt, bewirkt werden, die eine neue Sachentscheidung (§ 68 Abs 1 AVG) erlaubten.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070057.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010