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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41 Abs4;Rechtssatz
Wenn § 41 Abs 4 WRG bestimmt, daß "Schutzwasserbauten und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten" so auszuführen seien, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und "eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird", bedeutet dies in bezug auf Räumungsarbeiten zwar etwa die Bedachtnahme darauf, daß die Grenzen einer bloßen "Räumung" nicht überschritten (daß also keine weitergehenden Veränderungen vorgenommen) werden und daß der Verlauf der Räumungsarbeiten als solcher fremde Rechte (im besonderen das Eigentumsrecht) nicht beeinträchtigt; nicht kann
dies jedoch heißen, daß Grundeigentümer, für die sich Verwachsungserscheinungen und Verlandungserscheinungen in einem Gewässerbett günstig auswirken, einen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines derartigen Zustandes abzuleiten vermöchten; denn dies würde ganz allgemein letztlich dazu führen, daß dem Interesse an der Instandhaltung der Gewässer gem § 47 und § 50 WRG nicht mehr nachgekommen werden könnte und die infolge Verlandung erforderliche Räumung von Gewässern zum Schutz von Grundflächen, für die eine derartige (in sonstiger Hinsicht durchaus nachteilige) Entwicklung mit Vorteilen verbunden ist, unterbleiben (bzw eine Bewilligung hiefür versagt werden) müßte, um letztere zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070058.X02Im RIS seit
12.11.2001