RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0088

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;

Rechtssatz

Eine bei der mündlichen Verhandlung übergangene Partei muß gem § 107 Abs 2 WRG - welcher ausdrücklich auf § 102 Abs 1 WRG Bezug nimmt - ihre Einwendungen - "binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden", erheben. Da das WRG gem § 102 Abs 1 lit b als Parteien unter anderem jene Personen bezeichnet, deren Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) sonst berührt werden" - dazu gehört das Grundeigentum (§ 12 Abs 2 WRG) -, also bereits die potentielle Beeinträchtigung ausreicht, ist die Parteistellung nicht erst davon abhängig, daß tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (Hinweis E 7.5.1991, 87/07/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070088.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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