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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine bei der mündlichen Verhandlung übergangene Partei muß gem § 107 Abs 2 WRG - welcher ausdrücklich auf § 102 Abs 1 WRG Bezug nimmt - ihre Einwendungen - "binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden", erheben. Da das WRG gem § 102 Abs 1 lit b als Parteien unter anderem jene Personen bezeichnet, deren Rechte (§ 12 Abs 2 WRG) sonst berührt werden" - dazu gehört das Grundeigentum (§ 12 Abs 2 WRG) -, also bereits die potentielle Beeinträchtigung ausreicht, ist die Parteistellung nicht erst davon abhängig, daß tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird (Hinweis E 7.5.1991, 87/07/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070088.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015