RS Vwgh 1992/6/2 92/14/0045

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/11 91/13/0069 1

Stammrechtssatz

Mußte dem Antragsteller bzw seinem Rechtsvertreter bereits bei Abfassung der Beschwerde auffallen, daß die Beschwerdefrist deswegen versäumt wurde, weil der angestellte Rechtsanwaltsanwärter die Beschwerdefrist falsch vorgemerkt hatte, so beginnt die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungantrages bereits mit dem Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde zu laufen

(Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140045.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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