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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0046Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/04/11 91/13/0069 1Stammrechtssatz
Mußte dem Antragsteller bzw seinem Rechtsvertreter bereits bei Abfassung der Beschwerde auffallen, daß die Beschwerdefrist deswegen versäumt wurde, weil der angestellte Rechtsanwaltsanwärter die Beschwerdefrist falsch vorgemerkt hatte, so beginnt die zweiwöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungantrages bereits mit dem Zeitpunkt der Abfassung der Beschwerde zu laufen
(Hinweis B 12.12.1984, 84/13/0223, 0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140045.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010