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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0544/66 E 15. September 1966 VwSlg 6989 A/1966 RS 3Stammrechtssatz
Um eine Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder usw. im Sinne des § 10 Abs 4 AVG 1950 annehmen zu können ist es erforderlich, daß der zu Vertretende nach gewiesenermaßen von der Verhandlung persönlich verständigt worden ist, weil nur damit die Prämisse für das "Abgehen von einer ausdrücklichen Vollmacht" im Sinne des 3 10 Abs 4 leg cit geschaffen worden wäre.
Schlagworte
Amtsbekannte FamilienmitgliederEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070083.X01Im RIS seit
02.06.1992Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009