RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0083

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs4;
AVG §19 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Wurde eine Partei ordnungsgemäß geladen und ist sie selbst bei der Verhandlung nicht erschienen, trat jedoch ein Familienmitglied an seiner Stelle auf, so müßte die behauptetermaßen zu Unrecht vertretene Partei hinterher entsprechend gewichtige Gründe für ihre Behauptung dartun, etwa, daß (und warum) sie selbst nicht an der Verhandlung habe teilnehmen wollen und besagtem Familienmitglied ihre Vertretung überhaupt oder in einer bestimmten Richtung untersagt habe.

Schlagworte

Amtsbekannte FamilienmitgliederSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070083.X03

Im RIS seit

02.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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