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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0105 E 21. Dezember 1989 RS 1Stammrechtssatz
Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG liegt vor, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, aber nicht eingeholt worden ist, oder wenn die Anlage einer wasserrechtlichen Bewilligung gar nicht zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070153.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010