RS Vwgh 1992/6/2 92/14/0045

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0151 B 15. September 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eingebrachte Beschwerde, die bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückgewiesen worden ist, ist gem § 34 Abs 1 VwGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Hinweis auf B 15.4.1983, 83/04/0057).

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140045.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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