Die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, ist, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird, nicht nach § 38 WRG zu beurteilen, sondern stellt einen Schutzbau und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG dar (Hinweis E 12.12.1989, 88/07/0010).