RS Vwgh 1992/6/2 92/14/0045

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/14/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1717/67 B 21. Mai 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140045.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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