RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0131

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §11 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §28 Abs1;

Rechtssatz

Schon dann, wenn ein Antrag gemäß § 11 Abs 1 Stmk AgrGG 1985 vorliegt, ist ein Spezialteilungsverfahren einzuleiten, ohne daß aus Anlaß der Einleitung bereits zu prüfen wäre, ob eine Teilung nach § 11 Abs 3 Stmk AgrGG 1985 zulässig ist (Hinweis E 24.3.1992, 88/07/0051). Ist jedoch die Prüfung der Zulässigkeit bereits aus Anlaß der Einleitung des Verfahrens erfolgt, bedeutet dies für das an die Einleitung anschließende Verfahren, daß in derselben Hinsicht lediglich Änderungen rechtserheblicher Sachverhaltselemente gegenüber der Einleitungsverfügung eine abweichende Beurteilung zulassen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070131.X01

Im RIS seit

02.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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