RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0153

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Für ein Einschreiten gem § 32 (Abs 2 lit c) und § 138 Abs 1 WRG kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung eingetreten ist, sondern daß die Bewilligungspflicht (schon) dann besteht, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, was beim unkontrollierten Versickern von (auch in unbestimmter Weise verdünnten) Abwässern aus einer Düngerstätte von der belangten Behörde angenommen werden durfte (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070153.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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