Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117;Rechtssatz
Eine Feststellung von seiten der Wasserrechtsbehörde, daß die Antragsteller im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG für allfällige durch die bewilligten Arbeiten entstehende Schäden zu haften hätten, ist im WRG nicht vorgesehen. Unterläßt daher die Wasserrechtsbehörde eine eigene dahingehende Erklärung, so bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070058.X03Im RIS seit
12.11.2001