RS Vwgh 1992/6/2 89/07/0058

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Veröffentlicht am 02.06.1992
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §41;

Rechtssatz

Eine Feststellung von seiten der Wasserrechtsbehörde, daß die Antragsteller im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 41 WRG für allfällige durch die bewilligten Arbeiten entstehende Schäden zu haften hätten, ist im WRG nicht vorgesehen. Unterläßt daher die Wasserrechtsbehörde eine eigene dahingehende Erklärung, so bewirkt dies keine Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070058.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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