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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 275 BAO regelt ausschließlich die Behebung von Mängeln einer Berufung, nicht aber auch von anderen Eingaben. Bei anderen Eingaben - wie zB einen Fristerstreckungsantrag - ist die Behörde nur zur Behebung von Formgebrechen und des Mangels der Unterschrift berechtigt und verpflichtet. Hingegen werden im Gesetz an den Inhalt von Anbringen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel handelt, keine besonderen Anforderungen gestellt. Demzufolge ist auch ein Verfahren zur Behebung inhaltlicher Mängel im Gesetz nicht vorgesehen, wenngleich die Behörde im Hinblick auf § 115 BAO gehalten ist, bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens die Absicht der Partei zu erforschen.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130127.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011