RS Vwgh 1992/6/3 91/13/0115

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Sollen Aufwendungen für einen Raum Werbungskosten darstellen, muß die berufliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreichen, das das Vorhandensein eines beruflichen Arbeitszimmers notwendig erscheinen läßt. Erweist sich eine außerhalb des Arbeitsplatzes zu verrichtende Tätigkeit jedoch als geringfügig, ist es dem Abgabepflichtigen selbst bei beengten Raumverhältnissen zuzumuten, diese in seiner dem Haushalt dienenden Wohnung durchzuführen

(Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130115.X03

Im RIS seit

03.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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