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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Rechtssatz
Sollen Aufwendungen für einen Raum Werbungskosten darstellen, muß die berufliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreichen, das das Vorhandensein eines beruflichen Arbeitszimmers notwendig erscheinen läßt. Erweist sich eine außerhalb des Arbeitsplatzes zu verrichtende Tätigkeit jedoch als geringfügig, ist es dem Abgabepflichtigen selbst bei beengten Raumverhältnissen zuzumuten, diese in seiner dem Haushalt dienenden Wohnung durchzuführen
(Hinweis E 14.3.1990, 89/13/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130115.X03Im RIS seit
03.06.1992