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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Wird bei einer Mitunternehmerschaft der Gewinn geschätzt oder durch geschätzte Hinzurechnungen erhöht, so wirkt sich die Schätzung (Erhöhung) unmittelbar auf die Steuerbemessungsgrundlage der einzelnen Mitunternehmer aus. Das heißt, ihr Gewinnanteil ist Gegenstand des Schätzungsvorganges. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Mitunternehmer unterschiedlich hohe Entnahmen getätigt haben, weil nicht die Entnahmen, sondern die Gewinnanteile erfolgswirksam sind. Sollten in einer Mitunternehmerschaft einzelne Mitunternehmer Schwarzgeschäfte tätigen, von denen die anderen Mitunternehmer keine Kenntnis haben oder von deren wirtschaftlichem Erfolg sie zunächst zu Unrecht ausgeschlossen werden, so würde auch dieser Umstand die steuerlich maßgebliche Gewinnzurechnung nicht berühren. Vielmehr wäre davon auszugehen, daß nach Aufdeckung solcher Schwarzgeschäfte auch diese in die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung einzubeziehen sind, wobei nicht der faktische Geldfluß, sondern nur die wechselseitig bestehenden Ansprüche der Mitunternehmer für die steuerliche Gewinnzurechnung entscheidend wären. Lediglich in Fällen, in denen steuerwirksame Änderungen der vertraglichen Gewinnverteilung vereinbart würden oder Gewinnansprüche - zB gegen einen fraudolosen, in das Ausland geflohenen Gesellschafter - nicht mehr durchsetzbar erscheinen, hätte auch das Einkommensteuerrecht der geänderten Gewinnverteilung zu folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130118.X02Im RIS seit
03.06.1992