RS Vwgh 1992/6/3 92/13/0127

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BAO §288 Abs1 litb;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Mit der Bezeichnung "Bescheid des Finanzamtes X, StNr Y; betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbetrieb für 1984" ist im Berufungsbescheid der mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpfte Bescheid ausreichend konkretisiert. Im übrigen kann auch die Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (Hinweis E 19.9.1983, 81/10/0141, VwSlg 11143 A/1983).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130127.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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