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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit der Bezeichnung "Bescheid des Finanzamtes X, StNr Y; betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbetrieb für 1984" ist im Berufungsbescheid der mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpfte Bescheid ausreichend konkretisiert. Im übrigen kann auch die Begründung des Bescheides zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (Hinweis E 19.9.1983, 81/10/0141, VwSlg 11143 A/1983).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130127.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011