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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Der Umstand, daß der sprachliche Ausdruck eines Ansuchens mangelhaft ist, ändert nichts an der inhaltlichen Deutlichkeit des Antrages. Im übrigen kann aus dem Gesetz keineswegs abgeleitet werden, daß ein Bescheid vom Steuerpflichtigen jedenfalls "mit Datum, Geschäftszahl und erlassender Behörde" zu bezeichnen ist, zumal Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz zumindest im Bereich der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben nicht individuell durch eine Geschäftszahl bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130127.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011