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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Anbringen kommt es zwar nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts an. Bei einem eindeutigen Inhalt des Anbringens kommt es aber auf eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130127.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011