RS Vwgh 1992/6/3 91/13/0035

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Eine Ähnlichkeit iSd § 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1972 setzt jedenfalls eine tatsächliche Tätigkeit voraus, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeit umfaßt, zu der die einschlägigen Vorschriften über den freien Beruf, zu dem Ähnlichkeit angenommen werden soll, berechtigen

(Hinweis E 13.5.1992, 91/14/0048). Als eine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit ist nur eine solche anzusehen, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfaßt, zu denen die Vorschriften über den Rechtsanwaltsberuf berechtigen. Für den Rechtsanwaltsberuf aber ist wesentlich und typisch, daß er die rechtliche Beratung UND VERTRETUNG von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0170, 0176; E 16.3.1989, 88/14/0067). Auch die Ausführungen des Abgabepflichtigen, wonach die Rechtsberatung neben der Vertretungsmacht ein nicht minder bedeutendes Tätigkeitsmerkmal eines Rechtsanwaltes ist, veranlassen den VwGH nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Rechtsanwalt - von Ausnahmen abgesehen - nicht verpflichtet ist, Vertretungen zu übernehmen und daß auch Rechtsanwälte die von ihnen nach der RAO vorgesehenen Tätigkeiten in verschieden großem Umfang und allenfalls nur in Teilbereichen ausüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130035.X01

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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