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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff "für eigene Zwecke" im Abschnitt VI der "Allgemeinen Auftragsbedingungen" für Wirtschaftsprüfer (für deren gutachtliche Tätigkeit; herausgegeben durch das Institut österreichischer Wirtschaftprüfer) umfaßt nicht nur die Vorlage an das Finanzamt und die kreditgewährende Bank. Diese beiden Stellen wurden wohl deswegen ausdrücklich erwähnt, um allfällige Zweifel auszuschließen, ob jene Zwecke, zu denen Finanzamt und kreditgewährende Bank ein Gutachten benötigen, als "eigene Zwecke" des Auftraggebers angesehen werden können. Derartige Zweifel sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Verwendung des Gutachtens dazu dient, dem Auftraggeber in eigener Sache einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, wie dies zB der Fall ist, wenn um öffentliche Zuschüsse (Subventionen) angesucht wird. Das den Gemeinden eingeräumte Recht, die Gutachten nicht nur für die Vorlage an das Finanzamt und die kreditgewährende Bank zu verwenden, sondern auch anderen Stellen vorzulegen, stellt daher keinen Vervielfältigungstatbestand bzw Verbreitungstatbestand dar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 WirtschaftsprüferEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X04Im RIS seit
11.07.2001