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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §9 Abs3;Rechtssatz
Insbesondere aus dem letzten Satz des § 9 Abs 3 EStG 1972 folgt, daß die Geltendmachung des steuerfreien Betrages in welcher Form immer bereits aus der Steuerklärung oder ihren Beilagen ersichtlich sein muß. In diesem Sinne hat der VwGH ausgesprochen, daß unter der "Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres" nur die erste ursprüngliche Abgabenerklärung und nicht etwa eine später vorgelegte berichtigte Abgabenerklärung verstanden werden kann (Hinweis E 5.4.1989, 87/13/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130035.X07Im RIS seit
21.11.2000