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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Privatgutachters unterscheidet sich nicht so sehr von einer sonstigen von Fachwissen und Sachverstand getragenen beratenden Tätigkeit, wie sie zB regelmäßig von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern ausgeübt wird, daß bei Beachtung des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgebotes eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gerechtfertigt wäre. Erst das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eigentümlicher geistiger Werke kann als
sachliches Argument dafür herangezogen werden, eine literarische Tätigkeit steuerlich zu fördern, die andernfalls im Hinblick auf ihren oft geringen wirtschaftlichen Erfolg möglicherweise nicht erbracht würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X02Im RIS seit
11.07.2001