RS Vwgh 1992/6/3 87/13/0036

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Privatgutachters unterscheidet sich nicht so sehr von einer sonstigen von Fachwissen und Sachverstand getragenen beratenden Tätigkeit, wie sie zB regelmäßig von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern ausgeübt wird, daß bei Beachtung des verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgebotes eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gerechtfertigt wäre. Erst das Interesse der Allgemeinheit an der Veröffentlichung eigentümlicher geistiger Werke kann als

sachliches Argument dafür herangezogen werden, eine literarische Tätigkeit steuerlich zu fördern, die andernfalls im Hinblick auf ihren oft geringen wirtschaftlichen Erfolg möglicherweise nicht erbracht würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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