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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff "eigener Gebrauch" iSd § 42 UrhG ist vielmehr im Sinne "für eigene Zwecke" zu verstehen und dient als Abgrenzung gegenüber dem Zweck der Veröffentlichung (siehe insbesondere Abs 2 des § 42 UrhG). Unter eigenen Zwecken sind alle jene zu verstehen, die dem Auftraggeber in eigener Sache als Information, Entscheidungshilfe und Beweismittel dienen. Tritt als Auftraggeber eine Gemeinde auf, so ändert der Umstand, daß die Entscheidungsfindung, der das Gutachten dient, in der Öffentlichkeit erfolgt, nichts daran, daß das Gutachten dem eigenen Gebrauch der Gemeinde dient.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 eigener GebrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130036.X03Im RIS seit
11.07.2001