RS Vwgh 1992/6/3 90/13/0139

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Schon die sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen verpflichtet die Abgabenbehörden, die Grundlagen der Abgabenerhebung im Schätzungswege zu ermitteln. Dabei ist es nicht von Bedeutung, daß die unrichtigen Aufzeichnungen "offensichtlich auf Verwaltungsfehler und Schlamperei (wegen Hausbau und familiärer Probleme)" zurückzuführen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130139.X01

Im RIS seit

03.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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