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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Die Ermittlung und Zurechnung des Gewinnes bzw des Gewinnanteiles hat bei einem Mitunternehmer - ein solcher ist auch der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nach denselben Grundsätzen zu erfolgen wie bei einem Einzelunternehmer. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das EStG 1972 als Steuersubjekte nur natürliche Personen kennt (§ 1 EStG 1972), als Steuerbemessungsgrundlage das Einkommen normiert, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs 1 EStG 1972) und schließlich als Teil dieses Einkommens den gemäß den § 4 bis § 14 EStG 1972 ermittelten Gewinn bezeichnet (§ 2 Abs 2 und § 2 Abs 4 EStG 1972). Aus der notwendigen Verknüpfung der Steuerpflicht mit der Steuerbemessungsgrundlage folgt, daß ein Einkommen nur einer natürlichen Person zugerechnet werden kann. Gleiches muß für die einzelnen Komponenten gelten, die zusammengefaßt das Einkommen ergeben. Zu diesen Komponenten zählt gemäß § 2 Abs 4 EStG 1972 bei Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn, der gemäß den § 4 bis § 14 EStG 1972 zu ermitteln ist. Auch ein geschätzter Gewinn bzw ein durch Hinzuschätzungen erhöhter Gewinn gilt als Gewinn iSd § 4 bis § 14 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130118.X01Im RIS seit
03.06.1992