RS Vwgh 1992/6/3 87/13/0118

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §2 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der durch den Verzicht der einer Gesellschafterin der Gesesellschaft bürgerlichen Rechts auf Auffüllung des negativen Kapitalkontos durch die andere Gesellschafterin eingetretene Wegfall einer geldwerten Verpflichtung (Schulderlaß) führt zu einer Vermögensvermehrung, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausscheiden der zweitgenannten Gesellschafterin aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht und daher als Veräußerungsgewinn zu erfassen ist. Daran ändert es - abgesehen davon, daß auch Entnahmen das negative Kapitalkonto verursachen konnten - nichts, daß gesellschaftsfremde Gläubiger durch den Verzicht nicht gehindert waren, ihre Forderungen nach wie vor gegenüber der zweitgenannten Gesellschafterin geltend zu machen, selbst wenn diese kein Regreßrecht gegenüber der Mitunternehmerin hatte. Derartige Umstände könnten allenfalls als nachträgliche Betriebsausgaben im Jahr der Inanspruchnahme Berücksichtigung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130118.X03

Im RIS seit

03.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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