RS Vwgh 1992/6/3 91/13/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Berät ein Jurist und Ministerialbeamter des BMLF eine Interessenvertretung auf den Gebieten Wirtschaftspolitik, Rechtspolitik, Wohnbaupolitik, Verkehrspolitik, Außenpolitik und Fragen der Verstaatlichten Industrie bei der Begutachtung von vornehmlich die Landwirtschaft und Forstwirtschaft betreffenden Gesetzesentwürfen, so kommen als mögliche Interessenten auch Kammern und andere Interessenvertretungen, aber auch Unternehmungen bestimmter Größenordnung, deren geschäftliche Interessen eng mit dem öffentlichen Bereich verflochten sind, in Betracht. Da die Beratungstätigkeit im konkreten Fall weit über das Gebiet der Landwirtschaft und Forstwirtschaft hinausgeht, ist sie ihrer Art nach geeignet, eine Auftragserteilung auch durch andere Auftraggeber zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130035.X03

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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