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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §36;Rechtssatz
Es ist ohne Bedeutung, ob der Abgabepflichtige zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts praktisch vermögenslos war oder nicht. Ein Schulderlaß betreffend betriebliche Verbindlichkeiten führt nämlich grundsätzlich auch dann zu einer steuerlich relevanten Vermögensvermehrung, wenn die erlassene Schuld uneinbringlich war. Dies zeigt auch die steuerliche Begünstigung des sogenannten "Sanierungsgewinnes" in § 36 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130118.X04Im RIS seit
03.06.1992