RS Vwgh 1992/6/3 87/13/0118

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §36;
EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob der Abgabepflichtige zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts praktisch vermögenslos war oder nicht. Ein Schulderlaß betreffend betriebliche Verbindlichkeiten führt nämlich grundsätzlich auch dann zu einer steuerlich relevanten Vermögensvermehrung, wenn die erlassene Schuld uneinbringlich war. Dies zeigt auch die steuerliche Begünstigung des sogenannten "Sanierungsgewinnes" in § 36 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130118.X04

Im RIS seit

03.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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