RS Vwgh 1992/6/3 91/13/0035

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Veröffentlicht am 03.06.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Abgabepflichtige ein Auftragsverhältnis zu weiteren Auftraggebern anstrebt und ob er sich anderen Institutionen gegenüber anbietet. Für das Vorhandensein des Merkmals der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch der Umstand, daß der Abgabepflichtige (hier Jurist) für den Klienten (hier Interessenvertretung), den er in wirtschaftspolitischen Fragen insb im Bereich der parlamentarischen Vorbereitungen und Verhandlungen berät, nach außen nicht auftritt, ohne Bedeutung. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben wurde vielmehr bereits durch den Abschluß der Vereinbarung mit dem Klienten über die Beratungstätigkeit und die Erfüllung der Vereinbarung nach außen erkennbar dokumentiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130035.X04

Im RIS seit

21.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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