RS Vwgh 1992/6/9 90/08/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §5;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0165 E 7. Juli 1992 91/08/0008 E 29. September 1992 91/08/0005 E 29. September 1992 90/08/0226 E 7. Juli 1992

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 5

Stammrechtssatz

Die Frage, ob auf früher verwirklichte Sachverhalte neues Recht anzuwenden ist, kann von verschiedenen, wegen ihrer unterschiedlichen Ausprägung im Einzelfall gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten abhängen; hiebei ist die Günstigkeit der neuen Norm zu beachten; besonders aber, ob ihre Anwendung dem öffentlichen Interesse dient und ob sie in bereits erworbene Rechte eingriffe.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080229.X02

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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