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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0165 E 7. Juli 1992 91/08/0008 E 29. September 1992 91/08/0005 E 29. September 1992 90/08/0226 E 7. Juli 1992Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0177 5Stammrechtssatz
Die Frage, ob auf früher verwirklichte Sachverhalte neues Recht anzuwenden ist, kann von verschiedenen, wegen ihrer unterschiedlichen Ausprägung im Einzelfall gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten abhängen; hiebei ist die Günstigkeit der neuen Norm zu beachten; besonders aber, ob ihre Anwendung dem öffentlichen Interesse dient und ob sie in bereits erworbene Rechte eingriffe.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080229.X02Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010