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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §500;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0165 E 7. Juli 1992 91/08/0008 E 29. September 1992 91/08/0005 E 29. September 1992 90/08/0226 E 7. Juli 1992Rechtssatz
Ein rechtskräftiger "die Begünstigungen nach § 501 bis § 503" ASVG feststellender Bescheid wirkt - allenfalls zusammen mit einer notwendigen Beitragsnachentrichtung - derart, daß die Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung leistungswirksam werden. Zum Gegenstand hat diese Entscheidung ausschließlich in der Vergangenheit liegende Umstände, nicht aber die Leistungwirksamkeit (der Begünstigung), die auch keine Voraussetzung der Entscheidung darstellt. Ein Anspruch auf Begünstigung setzt somit einen rechtskräftigen Bescheid und die allfällig notwendige Bezahlung von Beiträgen voraus.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080229.X06Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010