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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs7;Rechtssatz
Die Frage, ob einer natürlichen Person ein maßgeblicher Einfluß im Sinne des § 13 Abs 7 GewO 1973 auf den Betrieb der Geschäfte einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht, ist nach den für den Beschwerdefall in Betracht kommenden Sachverhaltsumständen zu beantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040059.X04Im RIS seit
10.06.1992Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010