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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Das Vorbringen, den gegenständlichen Firmentafeln sei kein besonderer Auffälligkeitswert zugekommen, da sie letztlich "kaum größer" als die ebenfalls beim Haustor und an den jeweiligen Türen angebrachten Schilder der im Haus lebenden Privatpersonen gewesen seien, ist nicht geeignet, die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Handlungsweise in Zweifel zu setzen, da insbesondere auch nach der allgemeinen Erfahrung Schilder in der dargestellten Art geeignet sind bzw dazu dienen, um den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (Passanten) bekannt zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040044.X03Im RIS seit
11.07.2001