RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0044

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Vorbringen, den gegenständlichen Firmentafeln sei kein besonderer Auffälligkeitswert zugekommen, da sie letztlich "kaum größer" als die ebenfalls beim Haustor und an den jeweiligen Türen angebrachten Schilder der im Haus lebenden Privatpersonen gewesen seien, ist nicht geeignet, die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit der inkriminierten Handlungsweise in Zweifel zu setzen, da insbesondere auch nach der allgemeinen Erfahrung Schilder in der dargestellten Art geeignet sind bzw dazu dienen, um den darauf aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (Passanten) bekannt zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040044.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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