Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Rechtssatz
Bei einem "Anbieten" iSd § 1 Abs 4 GewO 1973 kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden an (hier hat der Besch vorgebracht, daß bereits gelieferte Türschilder der Einfachheit halber von im Geschäftslokal befindlichen Handwerkern, die über das erforderliche Werkzeug verfügt hätten, montiert worden seien).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040044.X04Im RIS seit
11.07.2001