RS Vwgh 1992/6/10 90/04/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §368 Z13;
VStG §44 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/10 90/04/0157 2

Stammrechtssatz

Im Spruch des Bescheides wird der Zeitraum der Tatbegehung mit "1.8.1988 bis heute" umschrieben. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit 1.8.1988 beginnt und mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden), also mit Bescheiddatum, endet (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040158.X02

Im RIS seit

10.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten