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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0001 1 (hier: Die Geltendmachung der Entscheidungspflicht ausschließlich in Ansehung eines der als Berufung eingebrachten Schriftsätze ist im Gesetz nicht gedeckt. Dementsprechend war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.)Stammrechtssatz
Bringt eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze ein, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, dann sind diese als eine Berufung anzusehen; dasselbe gilt, wenn rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen. Über diese Schriftsätze hat die Berufungsbehörde daher (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gem § 59 Abs 1 AVG vorliegen) in einem zu entscheiden (Hinweis E 19.11.1985, 83/05/0134, VwSlg 11943 A/1985).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040335.X01Im RIS seit
10.06.1992