RS Vwgh 1992/6/10 91/04/0335

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
GewO 1973 §198 Abs5;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 92/09/0001 1 (hier: Die Geltendmachung der Entscheidungspflicht ausschließlich in Ansehung eines der als Berufung eingebrachten Schriftsätze ist im Gesetz nicht gedeckt. Dementsprechend war die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.)

Stammrechtssatz

Bringt eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze ein, mit denen Berufung gegen denselben Bescheid erhoben wird, dann sind diese als eine Berufung anzusehen; dasselbe gilt, wenn rechtzeitig ein begründeter Berufungsantrag gestellt wurde, auch für spätere, aber noch vor der Entscheidung der Berufungsbehörde eingebrachte Ergänzungen. Über diese Schriftsätze hat die Berufungsbehörde daher (wenn nicht die Voraussetzungen für eine Trennung nach mehreren Punkten gem § 59 Abs 1 AVG vorliegen) in einem zu entscheiden (Hinweis E 19.11.1985, 83/05/0134, VwSlg 11943 A/1985).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040335.X01

Im RIS seit

10.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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