RS VwGH Erkenntnis 1992/06/10 90/04/0157

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Rechtssatz

Im Spruch des Bescheides wird der Zeitraum der Tatbegehung mit "1.8.1988 bis heute" umschrieben. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit 1.8.1988 beginnt und mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden), also mit Bescheiddatum, endet (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0134).

Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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