Im Spruch des Bescheides wird der Zeitraum der Tatbegehung mit "1.8.1988 bis heute" umschrieben. Damit wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Tatzeit mit 1.8.1988 beginnt und mit dem Zeitpunkt der Schöpfung des Straferkenntnisses (das ist im Falle der schriftlichen Bescheiderlassung der Zeitpunkt der Unterfertigung durch den Genehmigenden), also mit Bescheiddatum, endet (Hinweis E 14.5.1985, 84/04/0134).