RS Vwgh 1992/6/10 92/04/0062

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein mit Bescheid genehmigtes "Erdgasdrehstromaggregat im Gastgewerbebetrieb" bildet für sich allein keine gewerbliche Betriebsanlage, sondern eben nur einen Teil einer solchen. Die im Schuldspruch bezeichnete Gastgewerbebetriebsanlage ist daher keine mit diesem Bescheid genehmigte Betriebsanlage iSd § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973. Schon unter diesem Gesichtspunkt leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040062.X01

Im RIS seit

10.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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