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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1972 §27 Abs2;Rechtssatz
Eine beschwerdeberechtigte Person oder Stelle (hier: BMAS) wird dadurch, daß sie die Erhebung der Beschwerde gegen einen Bescheid unterläßt, nicht gehindert, in einem allfälligen fortgesetzten Verfahren nach Maßgabe ihrer Beschwerdeberechtigung nach Art 131 Abs 1 B-VG oder der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG Beschwerde gegen den Ersatzbescheid zu erheben. Darin darf sie die Mißachtung des § 63 Abs 1 VwGG geltend machen.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040054.X01Im RIS seit
01.06.2001